JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0226 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgte ausdrücklich aus dem Grunde des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB, also einem Strafausschließungsgrund, der dann zum Tragen kommt, wenn der Täter nicht grob fahrlässig gehandelt hat und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt ist. Die Auseinandersetzung mit den Fakten des Falles durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens beschränkte sich daher darauf, grobes Verschulden des Revisionswerbers ausschließen zu müssen, um den zitierten Strafausschließungsgrund annehmen zu können. Dabei erfolgte aber keine abschließende Erörterung der Frage, ob der Revisionswerber seine Pflicht zur Beaufsichtigung des Hundes in objektiver und subjektiver Hinsicht verletzt hat, wofür - im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren - keine grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.

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