Dass § 20 VStG auf Alkohol- oder Suchtgiftdelikte iSd. § 99 Abs. 1b StVO 1960 im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).
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