Ra 2023/02/0160 2 – Vwgh Rechtssatz
Die Zustellfiktion des § 21 Abs. 8 BVwGG 2014 gilt nur für Erledigungen (des BVwG) und Eingaben (beim BVwG), die (wie in § 21 Abs. 1 BVwGG 2014 ausgeführt) im Wege des ERV nach § 21 BVwGG 2014 zugestellt bzw. eingebracht wurden.
…Deutschland zu keiner Verwaltungsstrafe geführt. 6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. …
… 1/2005 als bloß hypothetische Rechtsfrage dar, die nicht dazu geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0057 bis 0058, mwN). Insofern bedarf es auch in diesem Revisionsverfahren keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra …
…Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2023/10/0390; 11.4.2023, Ra 2023/10/0009). 11 Weiters liegt eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nur…
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