Ra 2023/02/0055 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 29 Abs. 3 FSG 1997 ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde.