Ro 2023/01/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass eine § 83 Abs. 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des OGH jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt (vgl. OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t).