Ro 2022/21/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 geduldet (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).