Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 aufgrund einer nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 erfolgten Verständigung handelt es sich nicht um einen antragsgebundenen Akt, sondern um amtswegiges Vorgehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 12.4.2022, Ra 2022/22/0019). Dass in der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht von Amts wegen, sondern nach dessen Art. 7 Abs. 1 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass die von der Behörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmende Verständigung als ein vom Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag anzusehen wäre.