Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I K in G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2021, L504 2237545 1/30E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1992 geborene Revisionswerber ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er ist 1994 (oder 1995) in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem abgesehen von einer rund zweijährigen Unterbrechung durchgehend in Österreich auf.
2 Während seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber von 2008 bis 2020 mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Mai 2020 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
3 Aufgrund der Verurteilungen des Revisionswerbers und der ihnen zugrundeliegenden Straftaten erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber mit Bescheid vom 3. November 2020 keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs.9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Das BFA gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und kannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
4 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend statt, dass es die Spruchpunkte I., V. und VI. ersatzlos behob und dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährte. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wies das BVwG als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG traf Feststellungen zum Aufenthalt insbesondere zur Integration und familiären Anknüpfungspunkten des Revisionswerbers im Bundesgebiet sowie seinen Verurteilungen.
6 In rechtlicher Hinsicht prüfte das BVwG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Revisionswerber vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 5 FPG.
7 Dabei stützte sich das BVwG tragend auf (die letzten) vier Verurteilungen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit Suchtgiftdeliquenz und kam zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Revisionswerber sei wiederholt rückfällig geworden und zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden. Die bisherigen Verurteilungen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, sondern vielmehr habe sich seine kriminelle Energie gesteigert.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1401/2022 6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch berechtigt, weil das BVwG wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es bei seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen hat, dass der Revisionswerber bereits im Alter von etwa drei Jahren nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet aufgewachsen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG erfüllt wurde.
11 Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG 2018), dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0132, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, jeweils mwN).
12 Mit der demnach vorliegend maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Mai 2024
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