Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 7 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 32/2018, begründet nicht schon eine die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Fremden im Bundesgebiet ausschließende unerlaubte Erwerbstätigkeit. Ohne nähere Begründung ist auch nicht ableitbar, dass eine Fehlerhaftigkeit der Angaben in der nach § 19 Abs. 7 LSD-BG erstatteten Meldung deren Unwirksamkeit mit der Folge der Unerlaubtheit der Erwerbstätigkeit des Fremden iSd. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG nach sich zieht.
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