JudikaturVwGH

Ro 2022/16/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2025

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG ist dahingehend zu verstehen, dass es auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankommt, woraus sich folglich der Gebührenanspruch ableitet.

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