JudikaturVwGH

Ro 2022/16/0023 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 lit. b GrWV erfasst bestimmte Gebäudetypen (Fabriksgebäude, Werkstättengebäude und Lagerhäuser), die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind. Auffallend ist dabei, dass trotz offensichtlicher Anlehnung an die Bestimmungen des § 53 Abs. 6 BewG 1955 die an jener Stelle vorgesehene Abgrenzung der lit. d von den lit. e und f nicht in die GrWV übernommen wurde. Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die in § 2 Abs. 3 Z 3 lit. b GrWV genannten Gebäudetypen jedenfalls unter dieser Bestimmung erfassen wollte, wenn sie Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die betreffenden Gebäude aufgrund ihrer bautechnischen Beschaffenheit auch als einfachste Gebäude gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 lit. c GrWV eingestuft werden könnten.