Ro 2022/16/0023 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder die ursprünglich geplante (§ 2 Abs. 2 Z 4 GrWV 2016), noch die schlussendlich erlassene (§ 2 Abs. 3 Z 3 GrWV) Kategorisierung der jeweiligen Gebäudetypen enthält nähere Definitionen oder Abgrenzungskriterien zwecks Einstufung einer konkreten Baulichkeit in die vorgesehenen Kategorien. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die Einstufung unter einer bestimmten Kategorie alleine anhand objektiver Merkmale der betreffenden Baulichkeit zu erfolgen hat und diesbezüglich keinerlei Wahlrechte - des Steuerpflichtigen oder der Abgabenbehörde (vgl. demgegenüber § 1 letzter Satz GrWV) - bestehen. Gerade das Fehlen von Abgrenzungskriterien ist ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, die jeweils definierten Kategorien würden einander von vornherein gegenseitig ausschließen. Diese Ansicht findet Bestätigung in der Auflistung der Gebäudekategorien, die jeweils ganz spezifische Fallkonstellationen abbilden.