JudikaturVwGH

Ro 2022/16/0023 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

Der Grundstückswert als Mindestbemessungsrundlage sollte nicht einer bestimmten Kategorie von Grundstücken vorbehalten sein, sondern ganz allgemein - und somit auch für Baurechte - als Mindestbemessungsgrundlage vorgesehen werden (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 36). Dies gilt umso mehr in jenen Fällen, in denen der Grundstückswert nicht Mindestbemessungsgrundlage ist, sondern die Berechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG - etwa wie bei Verwirklichung des Tatbestandes der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG - "immer" vom Grundstückswert zu erfolgen hat, womit dieser Wert den Charakter einer Ersatzbemessungsgrundlage bekommt (vgl. dazu VwGH 18.10.2022, Ro 2020/16/0049). Daraus ergibt sich, dass in den in § 4 Abs. 1 GrEStG vorgesehenen Fällen auch beim Erwerb von Baurechten der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss.