Die Gesetzesmaterialien zur GGN 2014 (ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9) und die Anpassung des § 9 Abs. 2 GEG durch das 2. ErwSchG 2017 bekräftigen, dass die Entstehung der Zahlungspflicht von der Entscheidungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem GGG 1984 nicht abhängt. Andernfalls hätte keine Regelung des Falles, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde, in § 9 Abs. 2 GEG erfolgen müssen. Da die Handlungsfähigkeit die Entscheidungsfähigkeit in der Regel voraussetzt (vgl. § 24 Abs. 1 ABGB), ist das Entstehen der Gebührenpflicht nach dem GGG 1984 auch von der Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Gebührentatbestandes unabhängig.
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