Ra 2022/13/0116 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.5.2008, 2006/15/0089), sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).