Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden und nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dies gilt auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestands früherer Bauordnungen entstanden sind (vgl. etwa VwGH 20.1.2016, 2013/17/0786; 16.12.2015, 2013/17/0257, jeweils mwN).
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