Ein Eingriff in das Privatleben des Betroffenen ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 MRK rechtfertigen würden (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01).
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