Liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, so kann sich dagegen auch jemand wehren, der nur zufällig oder unbeabsichtigt von diesem Akt bzw. von seinen Folgen getroffen wird. Auch ein Fehlverhalten in Teilbereichen führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt (VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 13.12.2005, 2004/01/0547).
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