Die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965 gilt gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt. Dementsprechend widerspricht die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; EuGH, 15. 4.2010, C-542/08, Barth; vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0045). Dieselben Überlegungen sind auch betreffend den Zuspruch von Verzugszinsen anzustellen. Ein derartiger Anspruch des Beamten ist nicht im Unionsrecht geregelt. Auch diesbezüglich gilt, dass nach nationalem Recht einem Beamten im Verwaltungsverfahren keine Verzugszinsen zuzusprechen sind und zwar unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf Unionsrecht oder auf nationale Bestimmungen gestützt hat (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177; 29.3.2012, 2008/12/0155; 13.9.2002, 99/12/0200).
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