Der VwGH hat schon judiziert, dass eine Verletzung der Melde- und Nachweispflichten bei Dienstverhinderung durch Krankheit mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht zwingend zur Anwendung der in § 15 ZDG 1986 vorgesehenen Sanktionen der Nichteinrechnung dieser Zeiten in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes führt. Der VwGH führte aus, dass aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen allein nicht der Schluss gezogen werden könne, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet (vgl. VwGH 25.1.1994, 92/11/0254; 17.2.1994, 92/11/0261). Die Behörde habe daher - auch bei Verletzung der sich aus (damals) § 23b ZDG 1986 ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG 1986 Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen. Vergleichbares gilt im vorliegenden Fall: Die Zivildienstserviceagentur hat, einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt, unabhängig von einer hier in Rede stehenden Meldung des Zivildienstleistenden unter Heranziehung des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 festzustellen, ob bzw. wann dieser vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.