Weder § 23c Abs. 1a noch § 19a Abs. 3 ZDG 1986 oder irgendeine andere Bestimmung des ZDG 1986 bestimmt, dass die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 durch den Zivildienstleistenden Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 wäre. Angesichts der Bedeutung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolge für den Zivildienstleistenden, der grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung seines Zivildienstes ohne Unterbrechung hat (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203, mwN), bedürfte ihre Nichtanwendung im Fall der Unterlassung der Meldung durch den Zivildienstleistenden einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Dafür spricht auch, dass das ZDG 1986 schon immer und auch in seiner geltenden Fassung sehr detaillierte Regelungen über die Informationspflichten des Zivildienstleistenden im Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit und die verschiedenen Sanktionen bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen enthielt bzw. enthält. Die Nichtanwendung des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 für den Fall, dass der Zivildienstleistende die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG 1986 unterlässt, zählt nicht dazu.
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