Ro 2022/10/0028 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Unterstützungsempfänger beziehen einen Wohnzuschuss. Aufgrund dieses Wohnzuschusses sind gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SHG AusführungsG 2020 die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs "entsprechend zu reduzieren". Entgegen der Ansicht des VwG ist in einem Fall wie dem vorliegenden von den (UNTER dem maximalen Wert nach der NÖ SHG RichtsatzV 2020 liegenden) tatsächlich erwachsenen Mietkosten der gewährte Wohnzuschuss in Abzug zu bringen und den Unterstützungsbeziehern lediglich die Differenz als Wohnbedarf zuzusprechen. Die vom VwG gewählte Vorgangsweise, vom höheren Wert nach der NÖ SHG RichtsatzV 2020 den Wohnzuschuss abzuziehen und den Differenzbetrag als Wohnbedarf zuzusprechen, bewirkt nämlich, dass aus Mitteln der Sozialhilfe ein Wohnbedarf abgedeckt wird, der den Unterstützungsempfängern nicht erwachsen ist. Derartiges kann dem NÖ SHG AusführungsG 2020 nicht entnommen werden.