Ra 2022/09/0089 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das zeitlich knappe Stellen eines dienstrechtlichen Antrags, mag die Verspätung des Ersuchens auch zu einem Mehraufwand in der Verwaltung führen oder einer zeitgerechten Erledigung entgegenstehen, ist bereits für sich nicht geeignet, den relevanten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gebot eines achtungsvollen Umgangs mit Vorgesetzten und dem Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit iSd. § 57a RStDG zu erzeugen. Weder kann durch das hier angesprochene Verhalten "die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" noch die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede "ernstlich gestört" werden (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2019/09/0137).