Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.5.2020, A42-PVAB/19). Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG 1967 und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).
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