W257 2312060-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Gerald PILZ und Bgdr. Mag. Christian PÖCKL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind, gemäß § 41 PVG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 26.01.2025 ersuchte der erste stellvertretende Vorsitzende des Zentralausschusses (ZA), XXXX (in der Folge: „BF“ genannt), Fraktionsvorsitzender der XXXX im ZA, bei der Bundes-Personalvertretungsaufsichtsbehörde (idF: „Behörde“ genannt), die Geschäftsführung des im Spruch erwähnten Zentralausschusses (ZA) wegen dessen Beschlusses vom 20.01.2025 auf Verteilung der Freistellungswerteinheiten (idF „WE“ genannt) innerhalb des ZA und an die Fachausschüsse (FA) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Er erachtete den Beschluss des ZA als gesetzwidrig, weil die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Überdies sei bei der Verteilung an die FA das Stärkeverhältnis der Wählergruppen im ZA überhaupt nicht berücksichtigt worden, da ausschließlich die ausgeübten Funktionen herangezogen worden seien.
Die Behörde wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. Es wurde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht Verschiebungen zwischen der rechnerischen Mandatsverteilung und der Verteilung der Freistellungen von Anteilen unter einer gänzlichen Freistellung nicht als gesetzwidriges markantes Abgehen von der Mandatsverteilung anzusehen seien. Die vorgenommene Verteilung würde im Ermessensspielraum des ZA liegen. Es sei jede im ZA vertretene Wählergruppe berücksichtigt worden und die geringfügigen Veränderungen der Mandatsverhältnisse wären im Sinne der Arbeitsbelastung gerechtfertigt und nachvollziehbar gewesen. Eine Stärkung der (mandatsstärksten) XXXX sei ebenfalls damit begründbar, weil diese als stärkste Fraktion auch die meiste Arbeitsbelastung habe.
Dass der Fraktionsvorsitzende des ZA ebenfalls von der Arbeit entlastet werde, um seine Personalvertretungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, werde ebenfalls vom PVG gedeckt, zumal dieser nicht nur rein fraktionelle Tätigkeiten an den Dienststellen zu erfüllen habe.
Zu der Verteilung der 113 WE an die FA sei festzuhalten gewesen, dass dies zulässig sei, denn nach dieser Formulierung hätten diese nicht ausschließlich innerhalb eines jeden ZA vergeben werden müssen. Auch müsse sich diese Verteilung nicht an die Mandatsverhältnisse im ZA halten, weil im Gesetz stehe, dass sich diese an den Mandatsverhältnissen und die Arbeitsbelastung im FA – und nicht im ZA - zu orientieren habe. Daher sei auch diese Verteilung in einer objektiv vertretbaren und nachvollziehbaren Weise vorgenommen worden.
Es sei somit festzuhalten gewesen, dass der Beschluss vom 20.01.2025 in objektiver vertretbarer und nachvollziehbarer Weise ergangen sei und sowohl mit der Rechtslage als auch der Rechtsprechung in Einklang stehe. Daher sei der Ermessensspielraum des ZA nicht überschritten worden und die Geschäftsführung des ZA auch gesetzmäßig erfolgt.
In der gegen den Bescheid vom 10.03.2025 fristgerecht mit 10.04.2025 erhobenen Beschwerde führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Bescheid in mehreren Punkten rechtswidrig sei.
So stelle die belangte Behörde auf eine hypothetische Arbeitsbelastung ab, die es faktisch für den zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden nicht gebe. Daher seien 0,7 WE für jedes ZA-Mitglied zu Unrecht berechnet worden, wodurch nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung der Mandatsstärke ausgegangen werden könne. Insgesamt würde diese Funktion lediglich zwei WE betragen. Daher könne man das Ergebnis zu Lasten der weniger starken Gruppierungen verwässern und diese entmachten.
Dies führe verfahrensgegenständlich dazu, dass Fraktionen unterdotiert und den FA hingegen Werteinheiten zukommen würden, obgleich dort faktisch keine zusätzliche Arbeitsbelastung anfalle, wodurch das Verhältnis von 2:1 für den Vorsitz und den übrigen Funktionen angebracht wäre.
Es würde auch nicht die Weitergabe der WE an sich beanstandet werden, jedoch werde eine Mandatsstärke in einem ZA völlig übergangen, wenn von 240 WE, die äquivalent zu zwölf Dienstfreistellungen führen würden, 47% an die FA abgetreten werden. Dies führe zu gänzlich anderen Verteilungen in den Bundesländern und es zeige abermals, dass – selbst wenn die Zuteilung der WE anhand der Mandatsstärke der FA vorgenommen werden würde - die Freistellung eines zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden nicht gerechtfertigt sei.
Daher sei das Verfahren mangelhaft gewesen und der Beschluss nicht rechtmäßig ergangen. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Beschluss (gemeint wohl: Bescheid) dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des ZA vom 20.01.2025 als rechtswidrig aufgehoben werde.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.04.2025, eingelangt am 05.05.2025, vorgelegt.
Am 17.11.2025 verfügte der VwGH die Anordnung, dass (nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den Beschwerdeführer) binnen drei Monaten zu entscheiden ist. Das BVwG hat daher bis 17.02.2025 zu entscheiden.
Am 11.01.2026 wurde mit dem Beschwerdeführer, vertreten durch LERCH NAGEL HEINZLE Rechtsanwälte, 6900 Bregenz, dem ZA, dafür erschienen die Vorsitzende, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems an der Donau, und einem Vertreter der belangten Behörde sowie unter Beiziehung zweier Zeugen, vor dem Senat eine mündliche Verhandlung (in Folge hstl des Protokolls „VHS“ genannt) vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Professor an einer AHS, Mitglied im ZA (Zentralausschuss für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind) und Mitglied im FA Wien. Im ZA hält er die Funktion des ersten Stellvertreters und des Fraktionsvorsitzenden der Wählergruppe XXXX .
Dem ZA gehören 12 Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2024 ergaben sieben Mandate für die Wählergruppe XXXX (58,33%), drei Mandate für die Wählergruppe XXXX (33,33%) und ein Mandat für die Wählergruppe XXXX (8,33%). 20 WE entsprechen einer vollen Lehrverpflichtung.
1.2. Am 26.01.2025 beantragte der BF mittels E-Mail bei der Aufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des ZA hinsichtlich des von ihm gefassten Beschlusses vom 20.01.2025 zu überprüfen. Mit diesem Beschluss verfügte der ZA unter Punkt 13, dass die ihm von der Zentralstelle zugewiesenen 240 WE insofern verteilt werden, als dass
(a) innerhalb des ZA
8 WE für jedes ZA-Mitglied als Basis, zusätzlich:
10 WE für den bzw der Vorsitzenden,
5 WE für den bzw der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
5 WE für Schriftführung
sowie je 2 WE für den Fraktionsvorsitz im ZA (in Summe 6WE bei drei Gruppen) in Summe sohin 127 WE im ZA verbleiben und
(b) für die FA in den Bundesländern
die verbleibenden 113 WE (nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel welcher die Anzahl der Schulstandorte und die Anzahl der Bediensteten berücksichtigt) weitergegeben werden, wobei diese keine Basis-WE für alle Mitglieder (wie im ZA), 5 WE für den bzw der Vorsitzenden und für die restlichen Funktionen (1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführung) jeweils eine WE zugeteilt wurden. Der BF hatte sich in dieser Sitzung gegen den letztlich mit Beschluss angenommenen Vorschlag eines anderen Mitgliedes des ZA gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde.
Die Verteilung der WE in dieser Form wurde auch in den letzten vier Wahlperioden in dieser Weise vorgenommen.
Durch den beschlossenen Verteilungsschlüssel im ZA ergibt sich als Konsequenz in Hinblick auf
die Funktionsträger folgende Zuweisung: Vorsitzender ( XXXX ): 20 WE; 1. Stellvertreter (der gegenwärtige BF XXXX ) 15 WE; 2. Stellvertreter ( XXXX ): 13 WE; Schriftführung ( XXXX ): 13 WE; die übrigen Mandatare je 8 WE als Basis mit Ausnahme der Fraktionsvorsitzenden der XXXX mit 10 WE,
die Wählergruppen folgende Gesamtzuweisung an WE:
o 78 WE XXXX : 7 Mitglieder; 2. Stellvertreter; Fraktionsvorsitz ZA; Schriftführer
o 39 WE XXXX : 4 Mietglieder, Fraktionsvorsitz ZA; 1. Stellvertreter
o 10 WE XXXX : 1 Mitglied, Fraktionsvorsitz ZA).
Würde man eine Verteilung von 127 WE im ZA alleine aufgrund der Mandatsstärke (ungeachtet der „auszuübenden Funktionen“ vornehmen, bekämen die Wählergruppe der XXXX 74,09 WE, die Wählergruppe der XXXX 42,33 WE und die Wählergruppe der XXXX 10,58 WE zugewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte in dem Gegenantrag in der Sitzung vom 26.01.2025 eine gänzliche Verteilung der 240 WE (nicht nur der 127 WE) auf die Wählergruppen im Verhältnis 7:4:1, wodurch auf die Wählergruppe der XXXX 80 WE entfielen würden und die Wählergruppen danach die Möglichkeit hätten, diese WE an die FA weiterzuleiten (sh dazu VHS am 11.01.2026, Seite 3).
Stellt man die Verteilung alleine aufgrund der Mandatsstärke (z.B. 74,09 WE für die XXXX ) der tatsächlichen (unter Miteinbeziehung des aus den Funktionen) mit Beschluss verfügten WE gegenüber, ergeben sich für die Wählergruppen folgende Differenzen: +3,91 WE für die XXXX , - 3,33 WE für die XXXX und +0,58 WE für die XXXX .
1.3. Die 240 WE wurden im Zuständigkeitsbereich des ZA (sohin miteingeschlossen der ZA selbst und die FA) insofern auf das „Stärkeverhältnis“ und auf die „auszuübende Funktionen“ aufgeteilt, als dass 102 WE aufgrund des „Stärkeverhältnis“ zugerechnet wurden und die restlichen 138 WE auf die „auszuübenden Funktionen“.
1.4. Es steht fest, dass der ZA bei der Verteilung der WE das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweise wurden aufgenommen durch die Einsicht in den Verfahrensakt und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2026.
2.1. Parteistellung des Antragstellers:
Im Antrag sowie im folgenden Schriftverkehr vor der Behörde macht der BF keine eigenen Rechte geltend (Wortlaut des Antrages: „„Ich möchte im Namen der im ZA AHS vertretene Fraktion XXXX eine Prüfung der Geschäftsführung des XXXX … beantragen.“; Wortlaut des Schreibens vom 18.02.2025: „im Namen der im ZA-AHS vertretenen Fraktionen XXXX “). Erst in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2026 wurde der Antragsumfang geklärt, indem der BF grundsätzlich die Aufhebung des Beschlusses des ZA wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Würde man seiner Ansicht, dass dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden KEINE und dem Schriftführer EINE (anstatt FÜNF) WE zustehen folgen, würden 0,82 WE frei werden, die entweder im ZA (ausgenommen der oder dem Vorsitzenden [wegen der Deckelung von 20 WE] oder (der BF legt sich hier nicht fest, sh dazu Seite 3 der VHS) den FA zukommen. Nachdem der Antragsteller sowohl Mitglied im ZA als auch in einem FA ist, würden ihm so oder so durch die Aufhebung des Beschlusses (und einer Neufassung) möglicherweise WE zukommen. Damit hat er (auch) aus objektiver Sicht eine persönliche Betroffenheit (eine solche macht er persönlich auch in der mündlichen Verhandlung geltend) und macht nicht nur (die verfahrenseinleitenden) fremden Rechte geltend (mit denen er allenfalls keine Parteistellung hätte, sh dazu Ra 2022/09/0042, Rz 27 bis 39). Nachdem die Behörde inhaltlich entschied, hat auch das Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (sh dazu die vorhin erwähnte Rsp, Rz. 52).
2.2. Zur Aufteilung der 240 WE:
Eingangs ist zu erwähnen, dass bei der Prüfung ob der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist oder nicht, die Stellung des ZA und nicht die der einzelnen FA eingenommen werden muss. Die Verteilung ist auch „im Bereich eines jeden Zentralausschusses“ (sh dazu § 25 Abs. 4 zweiter Satz) vorzunehmen, somit kann der ZA die Weiterleitung bestimmter WE an die FA vornehmen und ist nicht darauf beschränkt die 240 WE alleine im ZA zu verwenden (dies zu einer gänzlichen Freistellung aller ZA-Mitglieder führen würde [12*20=240]) und damit die „auszuübenden Funktionen“ allenfalls außer Acht gelassen werden würden). Vergleiche auch das Erk des VwGH vom 22.02.2007, Zl. 2006/09/0171, bei dem u.a. auch die Freistellung eines Vorsitzenden eines Dienststellenausschusses nicht als rechtswidrig erkannt wurde. Die im Gegenantrag des BF begehrte Verteilung durch die Wählergruppen, wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrecht gelassen (sh dazu Seite 3 der VHS).
Die Aufteilung der 240 WE in 102 WE auf das „Stärkeverhältnis“ und 138 WE auf die „auszuübenden Funktionen“ ergibt sich aus folgender Überlegung: (i) Die acht Basis-WE für jedes ZA Mitglied (8*12=96) werden nicht aufgrund der Funktionen vergeben und können daher nur der Verteilung aufgrund des „Stärkeverhältnisses“ zugerechnet werden. Dies wird von dem ZA in der Verhandlung auch bestätigt (sh dazu Seite 6 der VHS). (ii) Auch die zwei zusätzlichen WE für die Fraktionsvorsitzenden im ZA sind dem „Stärkeverhältnis“ zuzurechnen, weil die Arbeit als Vorsitzender einer Fraktion zuallererst der eigenen Wählergruppe dient (auch wenn im Fall der XXXX kein Koordinationsaufwand besteht [sh dazu auch Schragel, PVG § 22, Rz 15]). Die Arbeit als Fraktionsvorsitzender zielt in erster Linie auf die Abstimmung und Koordinierung eines fraktionellen Meinungsbildes und weniger auf ein abgestimmtes Ergebnis des gesamten ZA ab. Aus diesem Grund werden diese beiden WE dem „Stärkeverhältnis“ zugerechnet (3*6=12). In Summe verteilte der ZA daher 102 WE aufgrund des „Stärkeverhältnisses“ im ZA.
Diese 102 WE (bzw 42,5%) stehen den 138 WE (bzw 57,5%) gegenüber, welche aufgrund der „auszuübende(n) Funktionen“ zugeteilt wurden. Festgehalten wird, dass die Aufteilung zwischen „Stärkeverhältnis“ und „auszuübende(n) Funktionen“ mit 43 zu 57 % annähernd gleich stark verteilt, ausgefallen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren eine Senatszuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass die Aufteilung zwischen dem „Stärkeverhältnis“ und den „auszuübenden Funktionen“ beinahe gleich gewichtet ausgefallen ist. Beide Begriffe sind dem § 42 Abs. 4 3. Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. I Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2025, entnommen. Diese Bestimmung lautet heute:
„(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.“
Dem § 42 Abs. 4 3. Satz ist zwar kein Maßstab zu entnehmen, wie die Aufteilung zwischen dem „Stärkeverhältnis der Wählergruppen“ und „auszuübenden Funktionen“ vorzunehmen ist, eine beinahe gleiche Aufteilung – so wie dies der ZA vorgenommen hat – ist jedenfalls nicht willkürlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind bei der Verteilung der Freistellungen die Mandatsstärke und die Funktionen gleichbedeutend und kumulativ zu berücksichtigen (18.06.2024, Ra 2024/09/0024). Dies wurde im gegenständlichen Fall vorgenommen.
Der BF moniert zwar in der mündlichen Verhandlung, dass dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu viel WE zugestanden worden wären und beantragte daher die gänzliche Streichung der dem 2. Stellvertreter zugeteilten 5 WE und die Reduzierung der dem Schriftführer zugeteilten 5 WE auf 1 WE. Dazu ist auszuführen, dass es im Ermessenspielraum des ZA liegt (sh VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246, VwGH am 18.06.2024, Ra 2024/09/0024), wie die „auszuübenden Funktionen“ gewichtet werden. Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, zu beurteilen ob nun die eine oder andere Funktion mit zu wenig oder zu viel WE bedacht wurde. Die Kontrolle der Behörde und des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich daher darauf, ob dieses Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt wurde.
Dabei fällt zunächst auf, dass der bzw dem Vorsitzenden mehr WE zugeteilt wurden, als den Stellvertretern bzw den Schriftführern (sowohl beim ZA, als auch in den FA). Aufgrund der Arbeitsbelastung der unterschiedlichen Funktionen ist dies logisch nachvollziehbar und jedenfalls nicht mit Willkür behaftet.
Bei Prüfung der Verteilung der Dienstfreistellungen kommt es nicht auf die subjektive Intention des den Beschluss fassenden Zentralausschusses an, also ob dieser damit eher das eine oder aber das andere Kriterium stärker verfolgen will. Maßgeblich ist ausschließlich die objektive Erfüllung der beiden gesetzlichen Kriterien (VWGH 18.06.2024, Ra 2024/09/0024).
Dass die beiden Kriterien „Stärkeverhältnis der Wählergruppen“ und „auszuübenden Funktionen“ vom ZA gleichbedeutend und kumulativ beachtet wurden, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Eine weitere Auseinandersetzung, etwa der Arbeitsteilung mit der (im ZA angestellten) Sekretärin und der Funktion des Schriftführers (sh dazu Seite 3ff der VHS) oder des Arbeitsaufwandes der einzelnen Funktionsträger bzw der Schriftführerin im ZA (sh dazu die seitens des BF beantragten Zeugen bzw deren Einvernahme, sh VHS Seite 7 bis 11) kann daher unterbleiben; die Zuteilung der Freistellungen liegt innerhalb des Ermessensspielraumes des ZA.
„Da eine Mehrheitsfraktion im Regelfall mehr Leitungsfunktionen innehaben wird, kann dies unter dem Gesichtspunkt der auszuübenden Funktionen zu einer (gegenüber dem Mandatsverhältnis) überproportionalen Zuteilung von Dienstfreistellungen führen. Die allein auf auszuübende Funktionen abstellende Verteilung würde jedoch das kumulativ und gleichbedeutend maßgebliche Kriterium der Stimmenstärke unzulässig außer Acht lassen. Eine starre Grenze, ab wann ein Abweichen von der Mandatsverteilung deshalb den Ermessensspielraum überschreitet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine dahingehende Beurteilung hat vielmehr im Einzelfall zu erfolgen, wofür auch die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Dienstfreistellungen ausschlaggebend sein kann.“ (VwGH am 18.06.2024, Ra 2024/09/0024)
Im gegenständlichen Fall wurde auch in den Feststellungen dargelegt, dass zB die Wählergruppe der XXXX durch den Beschluss ein Plus von 3,91 WE (gegenüber dem Mandatsverhältnis) bekommt und damit eine Überproportion vorliegt. Dies hängt mit der Mehrzahl an Funktionen für diese Wählergruppe zusammen und ist auch auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 3. Satz PVG zurückzuführen, demnach der bzw die Vorsitzende aus jener Wählergruppe zu wählen ist, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist.
Durch den Beschluss wurde in den FA für die Mandatare keine Basis-WE zugeteilt, wie dies im ZA vorgenommen wurde. In dem oben angeführten Erkenntnis führt der VwGH aus: „Die allein auf auszuübende Funktionen abstellende Verteilung würde jedoch das kumulativ und gleichbedeutend maßgebliche Kriterium der Stimmenstärke unzulässig außer Acht lassen.“ Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, denn - aus Sicht des ZA - wurden 102 WE nach dem „Stärkeverhältnis der Wählergruppen“ und 138 WE nach den „auszuübenden Funktionen“ vergeben (sh dazu die Beweiswürdigung, letzter Absatz). Eine Verteilung alleine aufgrund von Funktionen wäre dann vorgenommen worden, wenn den Mandataren im ZA und den Fraktionsvorsitzenden im ZA keine Freistellungen zugeteilt worden wären.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der ZA beim Beschluss die beiden im Gesetz genannten Aspekte gleichbedeutend und kumulativ beachtet und seinen Ermessenspielraum nicht überschritten hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (sh dazu seine Stellungnahme vom 18.02.2025 an die Behörde), dass durch den nachfolgenden Beschluss des ZA vom 10.02.2025 (welcher die konkrete Zuteilung der WE „ad personam“ regelt) die tatsächliche Zuteilung der WE „teilweise sehr stark von dem vorgeschlagenen Modell abweicht“, ist dazu anzumerken, dass die Überprüfung dieses Beschlusses vom gegenwärtigen Verfahrensumfang nicht abgedeckt ist.
Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung die Beischaffung von Urkunden (darunter auch den oben angeführten Beschluss vom 10.02.2025) verlangt, um zu beweisen, dass er „im FA benachteiligt ist“ (siehe dazu VHS Seite 12), ist dazu auszuführen, dass er damit auf seine Rechtsstellung im FA abzielt. Gemäß § 25 Abs. 1 sind die Mandatare an keine Weisung gebunden und die Beschlüsse werden gem § 6 Abs. 1 PVG in der Regel mit einer einfachen Mehrheit beschlossen. Die dem FA vom ZA zugeteilten WE können daher auch mit Beschluss an die weiteren (nicht mit Funktionen betrauten) Mandatare im FA weitergegeben werden. Der Umgang mit den WE steht daher dem FA selbst zu. Eine sich daraus zu ergebende „Benachteiligung“ wäre durch eine Überprüfung eben jenes Beschlusses des FA vorzunehmen. Zum anderen handelt es sich bei diesem Beweisantrag um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231), denn erst die Durchsicht dieser Urkunden könnte die vom BF behauptete „Benachteiligung“ aufzeigen, welche zudem nicht verfahrensgegenständlich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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