Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.
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