Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der in § 2 BUAG genannten Betriebsarten begründet im Fall der Herstellung von (Beton-)Fertigteilen nicht schon für sich die Anwendbarkeit des BUAG, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dies für konkrete Bauten erfolgt. Ein Bau setzt nach allgemeinem Verständnis voraus, dass die betreffende Anlage mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist. Demnach steht ein Bau zwingend in Bezug zu einem bestimmten Grundstück, mit dem er verbunden ist. Die Tätigkeit muss sich daher auf ein konkretes Bauprojekt auf einer bestimmten Liegenschaft beziehen; es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass diese auf der Baustelle selbst ausgeführt wird, sie kann vielmehr auch am Standort des Betriebs oder anderswo (auch in einer Halle) erfolgen. Bei der bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial wie der Herstellung von Ziegeln, Betonsteinen und dergleichen (wie auch der Erzeugung von größeren Teilen wie Deckenträgern, Überlagern, Stahlbetonplatten oder Fertigbauteilen) fehlt es am notwendigen Bezug zu einem konkreten Bau auf einer bestimmten Baustelle (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2016/08/0005).
Rückverweise