Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als eine "für den Bau" zu betrachten oder als bloße, nicht dem BUAG unterliegende Herstellung von Baustoffen zu werten ist, ist maßgeblich, ob die Arbeiten "im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden" (womit sie nicht dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen), oder ob sie "in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden" (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2016/08/0005). Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit nicht, dass der Grad der Individualisierung eines hergestellten Produkts schon für sich allein als das hinreichende Merkmal für die Anwendbarkeit des BUAG anzusehen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr (zunächst), ob im in Frage kommenden Betrieb Arbeitnehmer mit Arbeiten beschäftigt sind, die einer Betriebsart des § 2 BUAG zuzuordnen sind. Der Grad der Individualisierung dient dabei erst in einem zweiten Schritt als (negatives) Abgrenzungsmerkmal, das dem Umstand Rechnung trägt, dass Betriebe, die mit der Herstellung von nicht auf ein bestimmtes Bauwerk zugeschnittenen Erzeugnissen befasst sind, nicht dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen.
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