Das "Verlegen von Baustahl" (Lesen von Verlegungsplänen, Abbinden der Baustahlteile, Verlegen in der Schalung) fällt - aus dem Blickwinkel der Gewerbeordnung - unter den im Konzessionsvorbehalt (Bewilligungsvorbehalt) für den "Baumeister" angeführten Bereich "Hochbauten und andere verwandte Bauten" (vgl. VwGH 27.2.1991, 90/04/0085). Es ist davon auszugehen, dass § 2 BUAG, soweit darin die Betriebsart des Baueisenverlegerbetriebs genannt ist, auf Tätigkeiten dieser Art abstellt (hier: "Heben der Bewehrungskörbe in die Verschalungen"). Soweit solche Tätigkeiten von den Arbeitnehmern im Betrieb verrichtet worden sind, kommt gemäß § 2 leg.cit. für die dort stattfindenden Arbeiten die Anwendbarkeit des BUAG in Betracht. Diese kommt auch insoweit in Betracht, als dabei von einer Tätigkeit eines Baumeisterbetriebs bzw. einer Bauunternehmung auszugehen ist, die nicht als bloße Betonwarenerzeugung anzusehen ist. Voraussetzung dieser Annahme ist, dass die Tätigkeit als eine "für den Bau" zu betrachten, nicht aber als bloße, nicht dem BUAG unterliegende Herstellung von Baustoffen zu werten ist (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2016/08/0005).
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