Der Berechtigungsumfang der Baumeister wird in § 99 Abs. 1 GewO umschrieben. Während im Abs. 1 des § 99 GewO 1994 die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten aufgezählt sind, regelt Abs. 2 die speziellen Nebenrechte des Baumeistergewerbes. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die sonst anderen Gewerben vorbehalten sind, zu deren Ausübung auch Baumeister unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt sind. Diese Rechte dürfen zusätzlich zu den allgemeinen Nebenrechten gemäß § 32 GewO 1994 und ohne die dort normierten Betragsgrenzen (§ 32 Abs. 1a leg.cit.) und sonstigen Beschränkungen (s insb § 32 Abs. 2 leg.cit.) ausgeübt werden.
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