Ungeachtet der in der Beschwerdesache Zolotukhin eingeleiteten begrifflichen Neuausrichtung stellt - auch der EGMR in seiner aktuellen Rechtsprechung im Ergebnis nicht bloß auf einen prozessualen (also rein tatsächlichen) Tatbegriff ab, sondern zieht die jeweils in Rede stehenden Tatbestände (strafbaren Handlungen) insofern in die Betrachtung ein, als er die Prüfung einer Übereinstimmung der Sachverhalte danach vornimmt, ob diese jeweils das wesentliche Element der (in beiden Verfahren tatsächlich vorgenommenen) Subsumtion bilden (EGMR Zolotukhin; Tsonev, Nr. 2376/03). Bezugspunkt der Prüfung ist demnach nicht der historische Lebenssachverhalt allein, sondern das "sachverhaltsmäßig festgestellte Subsumtionsmaterial" ("facts of the two offences") (vgl. OGH 18.10.2011, 12 Os 95/11d).
Rückverweise