JudikaturVwGH

Ro 2022/08/0017 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise sind erst nach sechs Monaten (einem Semester) vorzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erlangen eines Erfolgsnachweises - wie etwa eine Studienberechtigung - müssen allerdings schon bei der Bewilligung des Weiterbildungsgelds vorliegen. Die Rechtsfolge einer Nichterbringung des Erfolgsnachweises besteht darin, dass das Weiterbildungsgeld für den Rest der möglichen Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist entfällt. Zu einem Widerruf und einer Rückforderung des bereits erfolgten Bezugs (gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG 1977) hat es nur dann zu kommen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds unabhängig von der Frage des Prüfungserfolgs nicht vorlagen, weil das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde (vgl. in diesem Sinn die ErlRV 2150 BlgNR 24. GP, 14).

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