JudikaturVwGH

Ro 2022/08/0017 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 AlVG 1977 kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und - insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen - einen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung bzw. einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG 1977 verlangt werden sollte. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.

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