Ra 2022/05/0023 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der Entstehungsgeschichte des § 70a Wr BauO ergibt sich, dass § 124 Abs. 2 letzter Satz Wr BauO (wonach eine Baubeginnsanzeige als nicht erstattet gilt, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Nachbareinwendungen nach § 70a Abs. 8 Wr BauO nicht relevant ist. Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich. § 124 Abs. 2a Wr BauO stellt im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen (vgl. sinngemäß VwGH 17.11.2022, Ra 2021/05/0005, zur NÖ BauO 2014, mwN) sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen. Dem wird schließlich auch durch die in § 70a Abs. 10 Wr BauO normierte Wiederaufnahmemöglichkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens entsprochen, wonach ein mangelndes Verschulden eines Nachbarn, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, insbesondere dann vorliegt, wenn die Tafel gemäß § 124 Abs. 2a Wr BauO nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Indem das VwG davon ausging, dass für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen auf den angezeigten Baubeginn abzustellen sei, hat es die Rechtslage verkannt.