Ra 2022/05/0023 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 70a Abs. 8 Wr BauO (in der Fassung LGBl. Nr. 61/2020) räumt dem Nachbarn in vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit ein,"bis längstens drei Monate nach Baubeginn (§ 124 Abs. 2)" näher genannte Rechte, u.a. auf Erhebung von Einwendungen, geltend zu machen. Diese verwiesene Bestimmung enthält jedoch keine Definition des Begriffs "Baubeginn"; vielmehr regelt § 124 Abs. 2 Wr BauO ausschließlich die Fristen für die Baubeginnsanzeige und die Rechtsfolge, sollte mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen werden. D.h. in dieser Bestimmung wird zwar ebenfalls auf den Baubeginn abgestellt, eine nähere Bestimmung dieses Begriffes unterbleibt aber.