Ra 2022/04/0050 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch die Regelung des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Aufraggeberentscheidung rechtfertigen.