§ 353 Abs. 1 BVergG 2018 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. zum betreffend die beiden Tatbestandselemente im Wesentlichen gleichlautenden § 20 Abs. 1 WVRG 2014 VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).
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