Näheres zu der in § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 geforderten Willenserklärung des Endverbrauchers ist weder den Gesetzesmaterialien (RV 994 BlgNR 24. GP 27; zu den wortgleichen Erläuterungen zu § 123 GWG 2011 siehe RV 1081 BlgNR 24. GP 40) noch der Wechselverordnung 2014 zu entnehmen. Letztere regelt allein den technischen Prozess des Datenabgleichs sowie die Fristenläufe. Sie knüpft hingegen an das Zivilrecht an, wenn für die Einleitung eines Wechsels eine entsprechende Willenserklärung des Verbrauchers vorausgesetzt wird. Die Bevollmächtigung eines neuen Lieferanten, alle Schritte für einen Wechsel zu setzen, wird als (einseitig empfangsbedürftige) Willenserklärung qualifiziert.
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