Bei der Entrichtung von Systemnutzungsentgelten (wie etwa dem Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 GWG 2011) handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 E-ControlG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen. Damit muss sich der zur Leistung der Einspeise- und Ausspeiseentgelte Verpflichtete zwar nicht rechtswidrig verhalten, um eine Klage zu provozieren, sondern er kann einen Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen, dessen Fortgang er - im Gegensatz zur Beklagtenrolle im Zivilprozess - selbst bestimmt. Ein zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz verpflichteter Netzbenutzer kann somit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz aus Anlass eines vom Netzbenutzer gegen die die Rechtssache in erster Instanz erledigende Entscheidung erhobenen Rechtsmittels Bedenken gegen die die Referenzpreismethode festlegenden und die das Netznutzungsentgelt auf der Grundlage der Referenzpreismethode bestimmenden Normen der GSNE-VO 2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 254/2020 mittels Parteiantrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG an den VfGH herantragen (vgl. noch zur Rechtslage vor der Änderung des B-VG, BGBl. I Nr. 114/2013, VfGH 14.6.2014, G 12/2014, V 29/2014, Rn. 21).
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