Ra 2022/03/0190 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit BGBl. I Nr. 21/2022 eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich.