§ 32 EpidemieG 1950 regelt keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich und ist daher, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, in der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn 34). Der in der Revision erhobene Einwand, dass möglicherweise eine Entgeltfortzahlung nach deutschen Rechtsvorschriften erfolgt sei, ist daher im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 89/2022 eingefügte Bestimmung des § 32 Abs. 3a EpidemieG 1950 nicht weiter beachtlich: Demnach besteht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge. Demgegenüber handelt es sich bei der Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (genauso wie bei der nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 ausgezahlten Vergütung) nicht um eine "Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.", sondern die Auszahlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, sodass auch nach der geänderten Rechtslage die Anrechnung einer solchen Entschädigung nach § 32 Abs. 5 EpidemieG 1950 zu erfolgen hat.