Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt die betragsmäßige Ausdehnung eines Antrags auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 nach Ablauf der für die Geltendmachung festgelegten Frist nicht in mehr Betracht, weil der Anspruch insoweit erloschen ist (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, sowie - für den übergegangenen Anspruch eines Arbeitnehmers - VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005 und 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen eines konkreten, betragsmäßig bestimmten Begehrens kein höherer Betrag zuzusprechen ist.
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