Das VwG ging davon aus, dass eine Entschädigung für den durch die Absonderung entstandenen Verdienstentgang durch eine deutsche Behörde nur dann zustehe, wenn auch die zu Grunde liegende Absonderung durch deutsche Behörden (also nach deutschem Recht auf Grundlage des § 56 Infektionsschutzgesetzes) erfolgt sei. Eine solche Auslegung würde dem Infektionsschutzgesetzes jedoch einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellen: Der EuGH hat nämlich mittlerweile klargestellt, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird (vgl. EuGH 15.6.2023, C-411/22, Thermalhotel Fontana). Das VwG hat es somit auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz unterlassen, konkrete Feststellungen über gemäß § 32 Abs. 5 EpidemieG 1950 anzurechnende Beträge zu treffen.