Ra 2021/22/0186 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass die Obsorge der Kinder mit Zustimmung der Mutter auf die mütterlichen Großeltern übertragen worden ist, entbindet das Verwaltungsgericht nicht davon, bei seiner Entscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen.