Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 darf das VwG den angefochtenen Bescheid nur dann aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Vorliegend war Sache des Beschwerdeverfahrens jedoch nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Fremden. Dass weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags des Mitbeteiligten erforderlich wären, hat das VwG nicht angenommen; dies ist auch nicht ersichtlich. Somit lagen gegenständlich die Voraussetzungen für einen aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht vor (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2015/22/0003; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153). Soweit das VwG infolge von rechtlichen Überlegungen von der Zulässigkeit des Antrags des Fremden und der behördlichen Verpflichtung, über diesen Antrag nach Prüfung der in § 45 NAG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen inhaltlich abzusprechen, ausgegangen ist, wäre der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 im Wege einer "negativen" Sachentscheidung aufzuheben gewesen (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).
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