Ra 2021/21/0361 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der in § 56 AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, knüpft nicht an die Voraussetzung an, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 MRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133).