Ra 2021/21/0308 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BFA hat dem Fremden eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt, sodass nicht gesagt werden kann, es habe insoweit jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt. Vielmehr war die unterlassene Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem BFA dafür kausal, dass in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Tatsachen - soweit sie nicht dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG 2014 unterlagen - die Notwendigkeit von Ermittlungen des VwG, zweckmäßigerweise im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung, auslösten (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438).