JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0075 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2021

Dass sich der Fremde vor Begehung seiner Straftaten (hier: Suchtgiftdelinquenz) iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, lässt den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF. vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte (vgl. dazu, dass die darin enthaltenen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich sind, etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Um vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung der mit seinem langjährigen Aufenthalt verbundenen Integration und insbesondere des zuletzt durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Geburt eines gemeinsamen (österreichischen) Kindes gekennzeichneten Familienlebens - dennoch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Fremden ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).

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