JudikaturVwGH

Ra 2021/18/0087 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/18/0102).

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