Ro 2021/15/0013 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der (klassischen) Vermögensverwaltung, die Finanzinstitute für einen Kunden - auf dessen Risiko - durchführen, bleibt der Kunde uneingeschränkt wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitals und Zurechnungssubjekt der Kapitaleinkünfte.